Nationaler Fonds “Aufbauhilfe 2021
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- Das Bundeskabinett hat am 18.08.2021 die Einrichtung eines Fonds für Wiederaufbauhilfe beschlossen. Der Fonds soll insgesamt bis zu 30 Mrd. Euro umfassen.
- Quelle der nachfolgenden Informationen zu Aufbauhilfen: Land NRW https://www.land.nrw/wiederaufbauhilfe
- Die nachfolgende Auflistung soll einen ersten Überblick geben und ist nicht für jeden Einzelfall vollumfänglich abschließend. Tiefergehende Informationen gibt es immer unter den jeweils angegebenen Links.
- Seit Freitag, 17.09.2021, können Anträge für Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für Unternehmen, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Fischerei und Aquakultur und für den Wiederaufbau der Infrastrukturen in den Kommunen eingereicht werden. Informationen und den Link zu den Onlineanträgen finden Sie zeitnah unter www.land.nrw/wiederaufbauhilfe
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- Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Vermieter von Wohnraum:
- Anträge von Privathaushalten und Unternehmen der Wohnungswirtschaft können ab dem 17. September 2021 und bis zum 30. Juni 2023 über ein Online-Förderportal gestellt werden.
- Förderung in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten.
- Die StädteRegion bietet Beratung in sechs Büro-Bussen (3 in Eschweiler und 3 in Stolberg) sowie dem Haus der StädteRegion an. Dort besteht für alle, die Probleme mit der Online-Antragstellung haben, die Möglichkeit zur Beratung. Öffnungszeiten und Standorte finden Sie hier.
- Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die auch Mieterinnen und Mieter beantragen können und die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen bemisst. Die Pauschale umfasst für:
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- Ein-Personen-Haushalten: 13.000 EUR
- Mehr-Personen-Haushalten: Für die erste Person: 13.000 EUR, Für Ehegatten oder Lebenspartner: 8.500 EUR, Für jede weitere dort gemeldete Person: 3.500 EUR
- Förderfähige Kosten sind u.a. folgende:
- die Kosten zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, zur Beseitigung von Schäden an Bachuferbefestigungen
- die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
- die Kosten für die Erstellung bestimmter Gutachten und für Planungsunterlagen,
- die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
- in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind.
- Der entstandene Schaden an Gebäuden ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Rechnungen, Kostenvoranschläge und vgl.).
- Weitere Informationen und Leitfäden zur Antragstellung finden Sie hier.
- Häufige Fragen und Antworten finden Sie hier.
- Zum Online-Antrag für Schäden an Wohngebäuden und Hausrat geht es hier.
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- Informationen zu den Aufbauhilfen für Unternehmen
- Die NRW.BANK bietet Unternehmenskredite ab 0,01 Prozent an. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Darlehen von bis zu 100.000 Euro mit einem zwanzigprozentigen Tilgungsverzicht.
- Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermitttlung, soweit noch nicht vorliegend.
- Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort werden sie zur Antragstellung beraten und erhalten eine erste kursorische Prüfung der Anträge.
- Im Anschluss reichen sie den Antrag online bei der NRW.BANK ein. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus. Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig:
- Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.
- Häufige Fragen und Antworten gibt es hier.
- Zum Online-Antrag bei der NRW-Bank geht es hier.
Soforthilfen des Landes NRW
- Die Landesregierung stellt unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit.
- Die Phase der Soforthilfe ist inzwischen abgeschlossen.
Steuerliche Erleichterungen
- Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Dadurch gewährt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen steuerliche Entlastungen.
- Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.
- Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau.
- Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
- Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden.
- Die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind auf der Website der Finanzverwaltung www.finanzverwaltung.nrw.de abrufbar.
- Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen zu ermöglichen.
- Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.
- Weitere Informationen gibt es unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/katastrophenerlass-kraft-gesetzt-finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-gewaehrt?fbclid=IwAR38_sfejNjOM7upk3GA5oYALSZxm17aBpIPax6O21Y1h5hXZx-JmDbowh4